In der Schweiz ist der Umgang mit archäologischen Funden in der Gesetzgebung
des Bundes und der Kantone geregelt. Grundlage bildet insbesondere Art. 724
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB vom 10. Dezember 1907).
ZGB Art. 724 5. Wissenschaftliche Gegenstände
Archäologische Ausgrabungen sind bewilligungspflichtig. Bewilligungen können
einzig von den zuständigen kantonalen Stellen erteilt werden; in der Regel führen
die kantonalen archäologischen Dienste bzw. Kantonsarchäologien selber
Ausgrabungen durch. Unbefugte Grabungen sind strafbar.
Die kantonalen Gesetzgebungen betreffend dem Einsatz von Metalldetektoren
sind unterschiedlich: je nach Kanton ist der Einsatz von Metalldetektoren
bewilligungspflichtig oder vollständig verboten. Wer ohne Bewilligung mit dem
Metalldetektor nach antiken Gegenständen (auch Münzen) sucht, macht sich strafbar.
Um Konflikte zu vermeiden, sollte vor Beginn der Prospektionstätigkeit unbedingt
mit der zuständigen kantonalen Stelle Kontakt aufgenommen werden.
Die Kantonsarchäologien / Archäologischen Dienste sind weisungsberechtigt.
Die Kontaktadressen, aber auch Verweise auf die unterschiedlichen kantonalen
Gesetzesgrundlagen finden sich auf den jeweiligen Homepages (Link siehe unten).
Einzeln an der Erdoberfläche oder im Bauaushub gefundene Fundobjekte dürfen
aufgelesen werden und müssen der zuständigen kantonalen Stelle gemeldet und
gegebenenfalls abgegeben werden.
Treten archäologische Funde und Befunde bei Bodeneingriffen auf, ist die zuständige
kantonale Stelle umgehend über die Funde zu informieren.
Die Fundsituation darf nicht verändert werden.